E-Commerce und Geoblocking

In der europäischen Union soll E-Commerce über Landesgrenzen hinweg für den Kunden einfacher werden. Vom EU Parlament wurde eine entsprechende Verordnung verabschiedet. Es soll unterbunden werden, dass ein Online-Händler seinen Kunden abhängig von der Herkunft unterschiedliche Preise offeriert. Die Regelung soll gegen Ende des Jahres in Kraft treten. Als Ausnahme werden urheberrechtlich geschützte Güter wie Filme, Bücher und Musik aus der Regelung
ausgenommen.

Geoblocking ist nicht mehr zulässig

Die Unterscheidung nach Herkunftsland, kurz Geoblocking genannt soll damit unterbunden werden. Die neue Bestimmung soll EU Bürgern im gesamten Binnenmarkt freien Zugang zu Online angebotenen Waren und Dienstleistungen gewähren unabhängig ihrer Herkunft. Ein Händler darf z. B. nicht mehr verlangen, dass Kunden mit einer EC- oder Kreditkarte bezahlen müssen, die in einem speziellen Staat ausgestellt wurde. Umleitung auf ein nationales Angebot soll nur dann zulässig sein, wenn der Kunde dieser Umleitung
„ausdrücklich zugestimmt“ hat.

Die neuen Verbote gelten nicht, wenn ihnen eine übergeordnete rechtliche Sperrpflicht entgegensteht. In diesem Fall ist der Benutzer explizit auf die rechtlichen Gründe hinzuweisen.

Selbstabholung und arrangierte Lieferung

Selbst dann, wenn ein Kunde nicht beliefert werden kann, darf er von einem Verkauf nicht ausgeschlossen werden. In diesem Falle muss es die Möglichkeit geben, dass der Kunde die Ware selbst abholt oder die Zustellung selbst arrangiert.

Elektronische Dienste

Online Angebote wie Webhosting  oder elektronische Dienstleistungen müssen ohne Aufschlag aus allen EU Ländern zu erwerben sein. Auch ein nationaler, kostenpflichtiger Intermediär muss so ausgeschlossen werden können.

Wie soll dies in der Praxis aussehen?

Dies ist leider wie so oft bei Verordnungen der EU noch etwas nebulös. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass ein Angebot in jedem EU Land erbracht werden muss. Begründetet Aufschläge sind weiterhin zulässig. Es kann also ein höherer Mehrwertsteuersatz umgelegt werden oder unterschiedliche Lieferkosten, Transaktionskosten etc. können auf den Kunden umgelegt werden.
Länder, die nicht direkt beliefert werden können, dürfen nicht von der Bestellung ausgeschlossen werden, hier muss Selbstabholung als Lieferoption angeboten werden.

Lesen Sie den Entwurf der Verordnung im Original:

Über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/E