Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung und es wird dringend empfohlen für eine rechtskonforme Umsetzung den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen. Nachfolgende Hinweise sollen lediglich Anhaltspunkte geben, auf was grundsätzlich mit Inkrafttreten der DSGVO und hinsichtlich rechtskräftiger Urteile zu achten ist. Wie schon im Artikel „
Kunden erst später zur Artikelbewertung auffordern“ angesprochen wurde, können die Erinnerungen der Kunden zur Produktbewertung automatisiert zu einem bestimmten Zeitpunkt angewiesen werden. Mit dem Beschluss des Landesgerichts Berlin (LG Berlin, Beschluss v. 16.01.2017, Az.: 16 O 544/16) ist als Kunde sogar damit zu rechnen, eine Bewertungsanfrage innerhalb von zwei Wochen nach Kaufabschluss zu erhalten. Der Zeitraum für den Mailversand liegt demnach zwischen 1 und 14 Tagen. Um für eine so wichtige Kunden-Rückmeldung jedoch nicht abgemahnt zu werden, sollte im Vorfeld die Erlaubnis zum Versand der Bewertungsnachfrage vom Kunden eingeholt werden und diese in der Datenbank als Nachweis hinterlegt werden.
Zusätzliche Checkbox im Bestellabschluss einrichten
Im Checkout-Prozess sollte dafür eine zusätzliche Checkbox zur Einwilligung des Erhalts derartiger und/oder werblicher Mails neben den AGB und der Widerrufsbelehrung eingerichtet werden, die der Kunde aktivieren muss. Hinweis: Eine Vorauswahl der Bestätigung ist ebenfalls als Nachweis nicht zulässig. Die Anpassung des Mailversandes und der Mailvorlage sind daher nicht die einzigen Punkte im Umgang mit dem Mailverkehr zu Kundenbewertungen. Im Zweifelsfall sollten rechtliche Voraussetzungen und deren korrekte Umsetzung daher immer mit einem Rechtsanwalt abgesprochen werden.
Quellen: https://www.e-recht24.de (Datum: 10.05.2017) https://www.mein-datenschutzbeauftragter.de/blog/kundenbewertungen-aufgepasst-bei-e-mail-versand-von-bewertungsanfragen/ (Datum: 24.07.2018)